Honorarkraft im Beauty- und Wellnessbereich

17/03/2023

Eine als Einzelunternehmerin tätige Kosmetikerin schloss mit einem Wellnesszentrum einen „Vertrag über freie Mitarbeit“ in Form eines Rahmenvertrages (d.h. eine vertragliche Vereinbarung, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnet, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen soll). Die von der Kosmetikerin zu erbringenden Arbeiten mussten demnach auf Basis dieses Rahmenvertrages jeweils einzeln abgestimmt und vereinbart werden. Für Arbeitsmittel und für die Nutzung der Behandlungsräume gab es eine Entgeltvereinbarung. Erst mit der Annahme der jeweiligen Aufträge kam zwischen der Kosmetikerin und der Wellness-GmbH jeweils ein Dienstvertrag zustande.

Im Rahmen der Auftragserbringung war die Kosmetikerin nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, erhielt ausschließlich eine erfolgsbezogene Vergütung, hatte weder Urlaubs- noch Krankheitsvertretungen, musste sich nicht in den Räumen der GmbH aufhalten, um Aufträge anzunehmen und erhielt von der GmbH keine Einzelanweisungen zu Arbeitszeit und -ort. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit haben die Beteiligten die Vertragsbeziehung als selbstständige Tätigkeit behandelt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund war hingegen der Auffassung, dass die Kosmetikerin als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Landessozialgericht entscheidet zugunsten Kosmetikerin

Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg kamen jedoch in ihrer Entscheidung vom 25.01.2022 zu folgendem Urteil: „Eine Kosmetikerin, die als Einzelunternehmerin ein eigenes Kosmetikstudio betreibt, wird nicht als abhängig Beschäftigte tätig, wenn sie an von ihr selbst vorgeschlagenen Wochenenden gegen Zahlung eines Honorars in einem Wellnesszentrum als Kosmetikerin und Wellnessmasseurin tätig wird und sie dabei keinen Weisungen des Betreibers des Wellnesszentrums unterliegt.“

Im Ergebnis kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an.

Dem für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indiz, dass im Wesentlichen nur die Arbeitskraft eingesetzt und kein großes Verlustrisiko zu tragen war, weil keine größeren Investitionen getätigt werden mussten, maßen die Richter im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zum einen ist das Fehlen solcher Investitionen bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und zum anderen war für die Nutzung der Behandlungsräume und Arbeitsmittel ein Entgelt zu zahlen.

Ferner musste die Kosmetikerin die für die kosmetischen Anwendungen erforderlichen Gerätschaften (z. B. Verbrauchsgüter) auf eigene Kosten beschaffen. Auch wenn danach einzelne Aspekte für eine organisatorische Eingliederung sprächen, sei die Kosmetikerin nicht in die Arbeitsorganisation der GmbH eingebunden. Denn nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stelle eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar.

Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch
Fremdgeschäftsführer durch unzulässige Beschränkung nicht automatisch Arbeitnehmer
Zugangszeitpunkt einer E-Mail im Geschäftsverkehr
Urlaubstage während Quarantäne

Sie benötigen Unterstützung? Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen in der Rechtsberatung.

Bei Fragen sind unsere Beraterinnen und Berater gerne für Sie da.


Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen